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Besteht Unbilligkeit, tritt eine Ausgleichssperre ein: Es erfolgt kein Ausgleich der Anrechte, für die der hinsichtlich der ausländischen Anrechte ausgleichsberechtigte Ehegatte seinerseits ausgleichspflichtig ist. Dies bedeutet, dass im Umfang des Werts der ausländischen Anrechte des Ausgleichspflichtigen kein Wertausgleich bei der Scheidung von Anrechten des Ausgleichsberechtigten erfolgt, die ausländischen Anrechte und die gesperrten Anrechte dem Ausgleich nach der Scheidung gem. §§ 20 ff. VersAusglG unterfallen (vgl. auch OLG Koblenz, FamRZ 2011, 1870). Es ist anhand des Einzelfalls der Umfang des Ausschlusses des VA zu bestimmen. Die Sperrwirkung kann z.B. dann eintreten, wenn sich in etwa gleich hohe Ausgleichswerte der Eheleute gegenüberstehen. Eine Ausgleichssperre hinsichtlich sämtlicher inländischen Anrechte eines Ehegatten kommt in Betracht, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte ausschließlich ausländische Anwartschaften erworben hat, bei denen anzunehmen ist, [...]
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