Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Bei ausländischen (zwischenstaatlichen, überstaatlichen) Anrechten muss zunächst geprüft werden, ob sie überhaupt im VA zu berücksichtigen sind (siehe Teil 8/4.4.4, dort auch zur Frage der Wertermittlung). Ist dies nicht der Fall, scheidet die Anwendung des § 19 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VersAusglG aus. Dies gilt auch dann, wenn zwar ein ausländisches Anrecht vorhanden, dieses aber außerhalb der Ehezeit des § 3 Abs. 1, 2 VersAusglG erworben wurde. Nicht ehezeitlich erworbene ausländische Anrechte der Ehegatten unterfallen nicht dem Anwendungsbereich von § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG (BGH v. 19.05.2021 – XII ZB 190/18, FamRZ 2021, 1609). Sind die ausländischen Anrechte dagegen im VA zu berücksichtigen, erklärt § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG die im Ausland bestehenden Anrechte generell für nicht ausgleichsreif. Der Ausgleich ausländischer Anrechte findet dann nach der Scheidung (schuldrechtlich) statt (§ 19 Abs. 4 VersAusglG). Dies gilt auch, wenn das ausländische Recht [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen