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Gerichtliches Verfahren

Das Unterhaltsprivileg ist eine Versorgungsausgleichssache gem. §§ 111 Nr. 7, 217 FamFG, weshalb die §§ 217 ff. FamFG anzuwenden sind (OLG Stuttgart v. 15.10.2020 – 11 UF 125/20, FamRZ 2021, 352 m. Anm. Borth; OLG Zweibrücken v. 15.08.2013 – 2 UF 166/13, FamRZ 2014, 775; OLG Frankfurt, FamRZ 2010, 916; Schwamb, NJW 2011, 1648, 1649; Götsche, ZFE 2010, 407, 413; a.A. Häußermann, FPR 2009, 223, 225). Nach § 34 Abs. 1 VersAusglG ist abweichend zum vor dem 01.09.2009 geltenden Recht das Familiengericht zur Entscheidung über die Anpassung wegen Eingreifens des Unterhaltsprivilegs zuständig (§ 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG i.V.m. § 111 Nr. 7 FamFG). Die ausschließliche örtliche Zuständigkeit ist nach § 218 FamFG zu bestimmen (OLG Frankfurt, FamRZ 2010, 916). Ist eine Unterhaltssache bei einem anderen Gericht anhängig, kommt die Abgabe nach § 4 FamFG in Betracht (Bergner, NJW 2010, 3545, 3546 f.; Götsche, ZFE 2010, 407; Gutdeutsch, FamRZ 2010, 1140, 1141). Im Übrigen hat das [...]
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