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Die Durchführung des VA kann sich für beide Ehegatten als Härtefall darstellen, wenn zwischen ihnen ein Unterhaltsverhältnis besteht. Ist der unterhaltspflichtige Ehegatte bereits Rentenbezieher und wurde seine Rente aufgrund des VA gekürzt, kann er durch die Zahlung von Unterhalt trotz erfolgter Minderung seiner Rentenbezüge in unangemessener Weise belastet werden. Durch die Rentenkürzung bei dem Unterhaltspflichtigen vermindert sich regelmäßig der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten; ggf. mag sogar Leistungsunfähigkeit eintreten. Das Unterhaltsprivileg des § 33 VersAusglG schafft insoweit Abhilfe, indem die Auswirkungen des VA teilweise rückgängig gemacht werden. § 33 VersAusglG ist abschließend, eine analoge Anwendung scheidet aus (OVG Münster, jurisPR-FamR 1/2004, Anm. 3 – Harms; VGH Baden-Württemberg, FamRZ 1990, 102; siehe auch Teil 8/4.34 für die anpassungsfähigen Anrechte unter der entsprechenden Randbemerkung). Das Unterhaltsprivileg gilt nur [...]
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