Der Ausgleichsberechtigte eines nach § 32 VersAusglG anpassungsfähigen Anrechts, das zu seinen Gunsten ausgeglichen worden ist, muss verstorben sein. Ob der Ausgleich durch interne oder externe Teilung erfolgt ist, spielt keine Rolle (NK-BGB/Rehbein, 4. Aufl. 2021, § 37 VersAusglG Rdnr. 13). Hat der Ausgleichspflichtige den Tod des Ausgleichsberechtigten vorsätzlich verursacht, kann gem. § 162 Abs. 2 BGB bzw. § 105 SGB VI der Ausgleichspflichtige sich nicht auf eine Anpassung berufen. Der Ausgleichsberechtigte darf nicht bereits drei Jahre oder länger (nach altem Recht zwei Jahre, § 4 Abs. 2 VAHRG a.F.) Versorgungsleistungen aus dem geteilten anpassungsfähigen Anrecht bezogen haben (§ 37 Abs. 2 VersAusglG). Bei mehreren anpassungsfähigen Versorgungen ist die Bezugsdauer für jede einzelne Versorgung zu prüfen; eine Addition findet nicht statt. Bei einem Leistungsbezug von mehr als drei Jahren kommt wegen der Wertung des § 37 Abs. 2 VersAusglG auch eine analoge Anwendung [...]