Es wird unterschieden zwischen den Rechtsfolgen der Anpassung des VA zugunsten des Ausgleichspflichtigen und zu Lasten des Ausgleichspflichtigen. Die Anpassung kann nach § 37 Abs. 1 VersAusglG in drei Fällen zugunsten des Ausgleichspflichtigen wirken: 1. geminderte Versorgungsleistungen des Ausgleichspflichtigen (§ 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG); 2. Beiträge des Ausgleichspflichtigen, die zur Begründung von Anrechten für den Ausgleichsberechtigten gezahlt wurden (§ 37 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG); 3. Beiträge des Ausgleichspflichtigen, die dieser zur Abwendung der Minderung der eigenen Versorgung gezahlt hat (§ 37 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG). Die Anpassung nach § 37 VersAusglG gilt nur für die in § 32 VersAusglG benannten Regelversorgungssysteme, also für anpassungsfähige Anrechte i.S.v. § 32 VersAusglG (siehe Teil 8/4.34). Andere Versorgungen, die der Ausgleichspflichtige ausgeglichen hat, können nicht angepasst werden (vgl. BGH, Beschl. v. 15.07.2014 – IV ZR 261/14, [...]