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Die Beteiligten können gem. § 36 FamFG einen Vergleich schließen, soweit sie über den Verfahrensgegenstand verfügen können. Er ist entsprechend §§ 160 Abs. 3, 162 ZPO zu protokollieren und kann entsprechend § 278 Abs. 6 ZPO schriftlich abgeschlossen werden (§ 36 Abs. 2 und 3 FamFG). Voraussetzung ist eine Einigung aller Beteiligten. Zustimmen muss deshalb auch ein Verfahrensbeistand, der gem. § 158 Abs. 3 Satz 2 FamFG beteiligt ist. Das Jugendamt muss nur zustimmen, wenn es formell beteiligt ist. Das am Verfahren beteiligte Kind kann von seinen Eltern vertreten werden (BGH, FamRZ 2011, 1788). Dies gilt auch für das Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat und das gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG verfahrensfähig ist, im Verfahren aber von den Eltern bzw. einem anderen Sorgerechtsinhaber vertreten werden muss. Sofern ein Vergleich über eine Umgangsregelung oder die Herausgabe eines Kindes abgeschlossen wird, wird er als einvernehmliche Regelung aufgenommen, wenn das Gericht [...]
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