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Das Familiengericht entscheidet gem. § 38 Abs. 1 FamFG durch Beschluss, der i.d.R. zu begründen ist (§ 38 Abs. 3–5 FamFG). Bei diesem Beschluss handelt es sich um eine Endentscheidung i.S.d. § 38 FamFG, da in der Sache selbst entschieden wird. Hiergegen steht das Rechtsmittel der Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG zur Verfügung. Der Beschluss muss gem. § 39 FamFG eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder fehlerhaft ist und eine Beschwerdefrist versäumt wird, wird bei einem Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand gem. § 17 Abs. 2 FamFG ein Fehlen des Verschuldens vermutet. Der Beschluss wird gem. § 40 FamFG wirksam mit der Bekanntgabe an den Beteiligten, an den er sich richtet. Er kann gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG förmlich zugestellt oder durch Aufgabe zur Post bekanntgegeben werden; gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist ein Beschluss einem Beteiligten förmlich zuzustellen, dessen erklärtem Willen er widerspricht. Hat der [...]
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