Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Das Gericht kann im Rahmen der einstweiligen Anordnung auf die Herausgabe bestimmter Haushaltsgegenstände bzw. deren Gebrauchsüberlassung erkennen. Für den Fall, dass ein Ehegatte eigenmächtig Haushaltsgegenstände aus der ehelichen Wohnung verbracht hat, kann auch die Wiedereinräumung des Mitbesitzes bzw. Rückschaffung der betreffenden Gegenstände Inhalt der einstweiligen Anordnung sein (vgl. OLG Oldenburg v. 16.11.1993 – 12 UF 81/93, FamRZ 1994, 1254). Es kann daneben auch ein Anspruch aus § 861 BGB bestehen (OLG Koblenz v. 26.04.2007 – 9 UF 82/07, FamRZ 2008, 63). Über den Anordnungsantrag kann das Gericht gem. § 51 Abs. 2 Satz 2 FamFG auch hier ohne mündliche Verhandlung entscheiden. In diesem Fall kann der beschwerte Ehegatte gem. § 54 Abs. 2 FamFG den Antrag stellen, aufgrund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden. Da die Haushaltssachen nicht zu dem Katalog der Familiensachen des § 57 Satz 2 FamFG gehören, ist eine Anfechtungsmöglichkeit der [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen