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Der Anordnungsanspruch ergibt sich während der Trennung, also vor der rechtskräftigen Scheidung der Ehegatten, aus § 1361a BGB, danach aus § 1568b BGB. Das Schriftsatzmuster in Teil 13/1.3.7.1 betrifft den Herausgabe- bzw. Überlassungsanspruch während der Trennung. Der sich aus § 1361a BGB ergebende Anordnungsanspruch setzt ein Getrenntleben der Ehegatten i.S.d. § 1567 BGB voraus. Insoweit weicht die Vorschrift von § 1361b BGB, nach der eine Wohnungsregelung auch zum Zweck des Getrenntlebens gestattet ist, ab. Es dürfte allerdings zulässig sein, einen solchen Antrag auf Wohnungsüberlassung mit einem Antrag nach § 1361a BGB zu verbinden (vgl. NK-BGB/Boden/Cremer, § 1361a Rdnr. 18). Unter Haushaltsgegenständen sind alle beweglichen Sachen zu verstehen, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten und ihrer Kinder der gemeinsamen Lebensführung dienen, indem sie üblicherweise für die Wohnung und die Hauswirtschaft sowie das Zusammenleben der Familie bestimmt sind [...]
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