Neben einer linearen Erhöhung der Gerichtsgebühren um 10 %, die sich aus § 28 Abs. 1 FamGKG ergibt, und Änderungen im Kostenverzeichnis ist für das Familienrecht vor allem die Anhebung des Verfahrenswerts in Kindschaftssachen von 3.000 € auf 4.000 € relevant. Hierzu wurden die §§ 44 Abs. 2 Satz 1 und 45 Abs. 1 FamGKG geändert. Es handelt sich hierbei um den jeweiligen Regelwert, von dem nach den Umständen des Einzelfalls abgewichen werden kann. Die Bestimmungen in § 44 Abs. 3 und § 45 Abs. 3 FamGKG sind unverändert geblieben. Zu den gebührenrechtlichen Folgen der erhöhten Verfahrenswerte siehe Teil [...]