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Die maßgebende Wertvorschrift ist § 51 Abs. 1, 2 FamGKG. Sie bestimmt zunächst, welche Verfahren erfasst werden. Es sind die Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 FamFG, die den Verwandtenunterhalt, den Ehegattenunterhalt oder die Unterhaltsansprüche nach § 1615l oder § 1615m BGB betreffen. Weiterhin verweist § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG auf Unterhaltssachen, soweit diese Familienstreitsachen sind. Hierzu sollen neben den in § 231 Abs. 1 FamFG genannten Verfahren auch diejenigen zählen, die auf vertraglichen Ansprüchen beruhen und auf wiederkehrende Leistungen gerichtet sind (BT-Drucks. 16/6308, S. 307; HK-FamGKG/Schneider, 2. Aufl. 2014, § 51 Rdnr. 4). Werden Unterhaltsforderungen als wiederkehrende Leistungen geltend gemacht, kommt es für die Bestimmung des Verfahrenswerts gem. § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG auf den für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderten Betrag an. Bei einem Anspruch, der zwölf Monatsbeträge unterschreitet, bleibt es bei dem [...]
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