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In Beschwerdeverfahren nach den §§ 58 ff. FamFG entstehen die Anwaltsgebühren gem. Abschn. 2 Unterabschn. 1 Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) VV RVG. In Betracht kommen die 1,6-Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV RVG), die ermäßigte 1,1-Verfahrensgebühr (Nr. 3201 VV RVG), die 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3202 VV RVG), die 0,5-Terminsgebühr (Nr. 3203 VV RVG) und die 1,3-Einigungsgebühr (Nr. 1004 VV RVG). Nach Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) VV RVG sind die Bestimmungen auf Beschwerdeverfahren gegen Endentscheidungen in Familiensachen anzuwenden. Sie gelten somit für selbständige Familiensachen und Verbundentscheidungen gem. §§ 111, 112 FamFG (Gierl, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, Teil 3 Vorbem. 3.2.1 VV RVG Rdnr. 7; Schneider, Rdnr. 308, 414). Beschränkt sich die anwaltliche Tätigkeit auf die Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels, beträgt die Gebühr Nr. 2100 VV RVG 0,5–1,0. Ist diese mit der Ausarbeitung eines Gutachtens gem. Nr. 2101 VV RVG verbunden, beträgt die [...]
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