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Berechnungsgrundlage der im Ehescheidungsverbund entstehenden Gebühren ist der aus der Scheidung sowie der mit ihr verbundenen Folgesachen zusammengerechnete Verfahrenswert (§ 44 Abs. 1 und 2 FamGKG; BT-Drucks. 16/6308, S. 305; HK-FamGKG/Schneider, 2. Aufl. 2014, § 44 Rdnr. 17). Gehören zum Verbund sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Ansprüche, gilt § 33 Abs. 1 Satz 2 FamGKG nicht. Insoweit ist § 44 Abs. 2 Satz 3 FamGKG zu beachten (HK-FamGKG/Schneider, 2. Aufl. 2014, § 44 Rdnr. 18). Neben der Verfahrensgebühr entsteht die Terminsgebühr nach den für die Ehesache und den für die anhängigen Folgesachen maßgebenden Verfahrenswerten. Verfahrenswert: Ehescheidung 7.500 € + VA (vier Anrechte) 3.000 € Summe 10.500 € Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG 1,3 865,80 € Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG 1,2 799,20 € Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 € 19 % USt. Nr. 7008 VV RVG 320,15 € Summe 2.005,15 € Treffen die [...]
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