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Werden Folgesachen vom Verbund abgetrennt, bestimmt § 137 Abs. 5 Satz 1 FamFG, dass sie Folgesachen bleiben. Der Verbund bleibt bestehen. Damit gelten sie sowohl im Hinblick auf die anwaltlichen Gebühren gem. § 16 Nr. 4 RVG weiterhin als dieselbe Angelegenheit als auch bzgl. der Wertvorschriften nach § 44 Abs. 1 FamGKG (Schneider, Rdnr. 1581; OLG Nürnberg v. 22.07.2013 – 11 WF 973/13, AGS 2013, 386; HK-FamGKG/Schneider, 2. Aufl. 2014, § 44 Rdnr. 63). Abweichend hiervon bestimmt § 137 Abs. 5 Satz 2 FamFG, dass Kindschaftssachen als Folgesachen nach der Abtrennung als selbständige Familiensachen fortgeführt werden. Gemäß § 6 Abs. 2 FamGKG ist das frühere Verfahren als Teil der selbständigen Familiensache zu behandeln. Die im Verbund entstandenen Gebühren sind jedoch anzurechnen (OLG Zweibrücken v. 07.05.2012 – 6 WF 55/12, FamRZ 2012, 1413). In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu, dass die selbständige Familiensache so behandelt werden soll, als sei sie nie im [...]
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