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Um eine außergerichtliche Terminsgebühr entstehen zu lassen, muss der Mandant den Prozess-, d.h. Verfahrensauftrag, erteilt haben (BGH v. 08.02.2007 – IX ZR 215/05, FamRZ 2007, 721; Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, Teil 3 Vorbem. 3 VV RVG Rdnr. 8, 30 ff.; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 25. Aufl. 2021, Teil 3 Vorbem. 3 VV Rdnr. 14 ff.). Dies ergibt sich aus Vorbem. 3, deren Absatz 1 mit dem 2. KostRMoG vom 23.07.2013 (BGBl I, 2586) zum 01.08.2013 neu gefasst wurde und die Regelung enthält, dass die Gebühren nach diesem Teil nur der Rechtsanwalt erhält, dem ein unbedingter Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter in einem gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist. Die Abgrenzung zur lediglich außergerichtlichen Interessenvertretung ist deshalb die entscheidende Schnittstelle. Neben der Geschäftsgebühr kann die Terminsgebühr nicht anfallen (Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, Teil 3 Vorbem. 3 VV RVG Rdnr. 54 f.). Ob der Rechtsanwalt [...]
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