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Tatbestandsvoraussetzung für die außergerichtliche Terminsgebühr ist die Mitwirkung des Rechtsanwalts an einer Besprechung, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet ist (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl. 2019, Teil 3 Vorbem. 3 VV Rdnr. 165). Hierbei kann es sich sowohl um eine Besprechung mit dem Verfahrensgegner oder dem bevollmächtigten Anwalt handeln als auch um eine Besprechung mit Dritten (Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, Teil 3 Vorbem. 3 VV RVG Rdnr. 64). Als Dritte in Betracht kommen in Kindschaftssachen z.B. Mitarbeiter des Jugendamts oder in Unterhaltssachen Steuerberater. Keine Terminsgebühr entsteht für die Besprechung mit dem Auftraggeber. Wann von einer „Mitwirkung“ i.S.d. Norm auszugehen ist, hängt von der konkreten Situation ab. Es genügt bereits die Entgegennahme einer telefonischen Information durch den Verfahrensbevollmächtigten des Gegners, wenn diese sich auf ein Angebot zur Erledigung des Verfahrens [...]
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