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Die anwaltliche Tätigkeit im VA ist nahezu immer umfangreich und schwierig. Ein Gebührenansatz von weniger als 1,3 ist daher grundsätzlich abzulehnen. Selbst wenn die Ehegatten nur Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben, bedarf es einer genauen Prüfung der erteilten Auskünfte der Versorgungsträger beider Ehegatten und Beurteilung, ob beispielsweise eine notarielle Vereinbarung gem. §§ 6–8 VersAusglG in Betracht kommt. Die Konsequenzen sind dem Mandanten ausführlich zu verdeutlichen. Allein die Schwierigkeit der Rechtsmaterie gebietet es, i.d.R. eine Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz von mehr als 1,3 zu berechnen. Hinzu kommt der Umfang anwaltlicher Tätigkeit. Neben der Auseinandersetzung mit den Versorgungsauskünften sind der Inhalt und die Formulierungen in einem notariellen Vertrag zu prüfen. Gegebenenfalls ergibt sich die Notwendigkeit, Formulierungen zu ändern. Die Bedeutung des VA für die Ehegatten im Hinblick auf ihre [...]
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