In den meisten Fällen ist der Anwalt mit Fragen des VA im Zusammenhang mit dem Ehescheidungsverfahren befasst. Dennoch können diese Überlegungen während des Trennungsjahres eine Rolle spielen, wenn geprüft werden soll, ob eine vertragliche Regelung zum VA gem. §§ 6–8 VersAusglG in Betracht kommt. Schließen die Ehegatten unter Mitwirkung der Anwälte eine notarielle Vereinbarung und beziehen sie den VA ein, ist für den Gegenstandswert gem. § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG auf § 50 FamGKG zurückzugreifen. Für jedes Anrecht sind 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens beider Ehegatten anzusetzen. Ist die Anzahl der Anrechte nicht bekannt, kann der Mindestwert gem. § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG mit 1.000 € angesetzt werden. Erscheint dieser unbillig, ist auf § 50 Abs. 3 FamGKG zurückzugreifen (HK-FamGKG/Thiel, 2. Aufl. 2014, § 50 Rdnr. 45). Bezieht sich die anwaltliche Tätigkeit auf Anrechte, die im Ehescheidungsverfahren nicht ausgeglichen wurden und dem [...]