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Häufig weisen Unterhaltsstreitigkeiten Berührungspunkte zu anderen Rechtsgebieten auf. Namentlich betrifft dies insbesondere das Sozialrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht oder das Gesellschaftsrecht. Unabhängig davon, ob der Anwalt den Unterhaltsgläubiger oder den Unterhaltsschuldner vertritt, ist er gezwungen, sowohl Änderungen in der Gesetzgebung als auch in der Rechtsprechung zu berücksichtigen. Hinzu kommen regionale Unterschiede, die ihren Ausdruck in den Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte gefunden haben. Gemessen daran sind die überwiegenden Unterhaltsmandate durch eine umfangreiche und häufig auch schwierige anwaltliche Tätigkeit gekennzeichnet (Schneider, Rdnr. 325). Die Berechnung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, die oberhalb der Kappungsgrenze liegt, ist deshalb i.d.R. gerechtfertigt. Sowohl als Vertreter des Unterhaltsberechtigten als auch auf Seiten des Unterhaltspflichtigen gehört die Prüfung der Einkommensunterlagen zu nahezu jedem [...]
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