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Auch für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit in Unterhaltssachen ist über § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG für die Bestimmung des Gegenstandswerts auf das FamGKG zurückzugreifen. Wird in der außergerichtlichen Tätigkeit ein monatlicher Unterhalt geltend gemacht, ist strittig, ob es für die Bestimmung des Gegenstandswerts nur auf die ersten zwölf Monate gem. § 51 Abs. 1 FamGKG ankommt oder die Beträge hinzuzurechnen sind, die bei Beendigung der außergerichtlichen Tätigkeit fällig sind (Schneider, Rdnr. 2084 m.w.N.). Für den Verfahrenswert in gerichtlichen Unterhaltssachen sind gem. § 51 Abs. 2 FamGKG die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge hinzuzurechnen. Hierzu kommt es bei der allein außergerichtlichen Tätigkeit nicht. Soweit die Auffassung vertreten wird, der Gegenstandswert bestimme sich nach den bei Beendigung der außergerichtlichen Tätigkeit fälligen Unterhaltsbeträgen zzgl. der künftigen zwölf Monate, spricht dagegen § 34 FamGKG. Die [...]
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