Die Mandatsbearbeitung in diesen Familiensachen ist i.d.R. sehr zeitintensiv. Bemühungen, zu einer außergerichtlichen Beilegung des Konflikts zu kommen, bringen es zumeist mit sich, mehrere Besprechungstermine mit dem Mandanten wahrzunehmen. Hinzu kommen häufig telefonische Nachfragen. Bei einer Einbeziehung des Jugendamts sind Kontaktaufnahmen mit dem jeweiligen Mitarbeiter ebenfalls geboten. In der außergerichtlichen Praxis ist eine Bearbeitungsdauer von mehreren Monaten verbunden mit diversen Mandantengesprächen sowie ausführlicher Korrespondenz keine Seltenheit. Allein der zeitliche Umfang rechtfertigt vor diesem Hintergrund die Berechnung der Geschäftsgebühr, die oberhalb der Schwellengebühr von 1,3 gem. Nr. 2300 VV RVG liegt. Unter Anwendung eines Gegenstandswerts von 4.000 € beträgt die 1,3-Gebühr 361,40 €. Hinzu kommt in vielen Fällen eine besondere Schwierigkeit. Kinder reagieren in Abhängigkeit von ihrem Alter auf die Trennung der Eltern nicht selten [...]