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Im außergerichtlichen Bereich ist die anwaltliche Tätigkeit bei Kindschaftssachen überwiegend auf die Gestaltung des elterlichen Sorgerechts, auf die Regelung des Umgangsrechts und auf die Kindesherausgabe gerichtet. Außerdem kann es künftig zunehmend dazu kommen, dass leibliche, nicht jedoch rechtliche Väter Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen. Dieses Recht ist ihnen durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters vom 04.07.2013 (BGBl I, 2176) zuerkannt worden (§ 1686a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Der Gegenstandswert bemisst sich gem. § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG nach § 45 FamGKG. In den genannten Kindschaftssachen beträgt er grundsätzlich 4.000 € (bis 31.12.2020 waren es 3.000 €). Es handelt sich um einen Regelwert, von dem im Einzelfall abgewichen werden kann. Wenn nicht über das Sorgerecht insgesamt, sondern nur über Teilbereiche, wie z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, gestritten wird, rechtfertigt dies [...]
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