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Der Umfang der außergerichtlichen Mandatsbearbeitung kann stark variieren und ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Hierzu gehören insbesondere Dauer der Ehe, Zeitpunkt der Trennung, Auskunftserteilung zu den verschiedenen Stichtagen, Art und Umfang des Vermögens bei einem oder beiden Ehegatten, Erwerb privilegierten Vermögens gem. § 1374 Abs. 2 BGB, Art und Umfang von Verbindlichkeiten, Bewertung der Vermögenswerte. Wird der Anwalt in die Aufstellung des Vermögensverzeichnisses einbezogen, d.h., erarbeitet er es gemeinsam mit dem Mandanten auf der Grundlage der von ihm erteilten Informationen, wird das Merkmal „umfangreiche Tätigkeit“ erfüllt sein. Haben beide Eheleute wechselseitig Auskunft erteilt und liegen auf einer oder beiden Seiten Vermögenswerte vor, zu deren Bewertung Dritte hinzugezogen werden müssen, ist die anwaltliche Tätigkeit nicht nur umfangreich, sondern auch schwierig. Zumeist werden Sachverständige, beispielsweise zur Grundstücksbewertung, [...]
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