Die Anwendung der Wertvorschrift zu Güterrechtssachen in § 52 FamGKG spielt für die außergerichtliche Tätigkeit nur eine untergeordnete Rolle. Die Vorschrift verweist auf §§ 1382 Abs. 5 und 1383 Abs. 3 BGB. Vorrangig geht es bei der außergerichtlichen Auseinandersetzung im Güterrecht um die Berechnung der Zugewinnausgleichsansprüche, d.h. um Geldforderungen. Insoweit ist für den Gegenstandswert auf § 35 FamGKG zurückzugreifen. Werden wechselseitig Zugewinnausgleichsansprüche erhoben, kommt eine Wertaddition gem. § 39 FamGKG in Betracht (OLG Celle v. 25.10.2010 – 10 WF 313/10, FamRZ 2011, 134; HK-FamGKG/Schneider, 2. Aufl. 2014, § 52 Rdnr. 68, 69). Geht die außergerichtliche Tätigkeit nicht über die Auskunftsforderung oder -erteilung hinaus, ist § 38 FamGKG analog anzuwenden. Der Wert bemisst sich, wie in den Fällen der „steckengebliebenen Stufenklage“, nach den Erwartungen des Antragstellers im Hinblick auf den Leistungsantrag (OLG Köln v. 09.05.2005 – [...]