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Lediglich in Ausnahmefällen ist in Ehewohnungs- und Haushaltssachen die anwaltliche Tätigkeit weder umfangreich noch schwierig. Sind Fragen der Wohnungsnutzung in der Trennungszeit zu klären, spielen häufig Belange gemeinsamer minderjähriger Kinder eine Rolle. Hinzu kommen mietrechtliche Überlegungen. Beim Streit über Haushaltsgegenstände ist der Aufwand und Umfang anwaltlicher Tätigkeit ebenfalls i.d.R. sehr hoch. Auch wenn noch keine Listen für einen endgültigen Verteilungsvorschlag erstellt werden müssen, die erst im Zuge der Scheidung eine Rolle spielen, werden in der Trennungszeit häufig Bedingungen geschaffen, die eine letztendliche Aufteilung beeinflussen. Insofern rechtfertigt es sich, eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 zu erheben und zur Bemessung der Gebühr die Merkmale des § 14 RVG heranzuziehen. Ob das Kriterium „schwierige Tätigkeit“ erfüllt ist, bemisst sich am Einzelfall. In Ehewohnungssachen können in diesem Zusammenhang mietrechtliche [...]
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