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Gerichtliche Ehewohnungs- und Haushaltssachen sind Familiensachen gem. §§ 111 Nr. 5, 200 ff. FamFG. Im außergerichtlichen Bereich ist eine Befassung des Anwalts mit den jeweiligen Fragen sowohl im Rahmen der Trennung der Eheleute möglich als auch im Zusammenhang mit der Ehescheidung oder danach. Die verfahrensrechtliche Regelung folgt in § 200 FamFG der materiell-rechtlichen Unterscheidung. Danach sind gem. § 200 Abs. 1 FamFG Ehewohnungssachen Verfahren nach § 1361b BGB (Nutzung der Ehewohnung bei Getrenntleben) und § 1568a BGB (Behandlung der Ehewohnung anlässlich der Scheidung). Für Haushaltssachen verweist § 200 Abs. 2 FamFG auf § 1361a BGB für die Regelung beim Getrenntleben sowie auf § 1568b BGB für die Zeit nach der Scheidung. Hat sich der Anwalt aufgrund des ihm erteilten Auftrags mit der Nutzung der Ehewohnung und/oder von Haushaltsgegenständen in der Trennungszeit zu befassen, sind die Wertvorschriften des § 48 FamGKG zu beachten. Sie gelten nach § 23 Abs. [...]
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