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Die Ansprüche aus § 1615l BGB erlöschen nach § 1615l Abs. 3 Satz 4 BGB bei Tod des Unterhaltspflichtigen nicht. Bei dessen Tod haften daher seine Erben gem. § 1967 BGB. Das gilt auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben ist (§ 1615n BGB). Wie beim Ehegattenunterhalt bleibt es in diesen Fällen den Erben unbenommen, sich die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass vorzubehalten (BGH, Beschl. v. 15.05.2019 – XII ZB 357/18, FamRZ 2019, [...]
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