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Anspruchsgegner ist der andere Elternteil. Dies ist auch beim Betreuungsunterhaltsanspruch des § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB zum weit überwiegenden Teil der mit der Mutter des Kindes nicht verheiratete Vater. Im Hinblick auf die Regelung in § 1600d Abs. 5 BGB ist grundsätzlich Voraussetzung für die Geltendmachung eines Anspruchs, dass der Mann als rechtlicher Vater gilt, d.h. die Abstammung geklärt ist (siehe auch OLG Oldenburg, Beschl. v. 27.06.2018 – 11 WF 110/18, FamRZ 2018, 1511). Um den Unterhaltsanspruch schon vor der Abstammungsklärung zu sichern, besteht sowohl für die nicht verheiratete Mutter als auch für das Kind die Möglichkeit, im Wege der einstweiligen Anordnung einen Unterhaltstitel gem. §§ 247, 248 FamFG zu [...]
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