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Im Verwandtenunterhalt ist § 1611 BGB die Einwendungsnorm des Unterhaltsschuldners. Diese Vorschrift ist eine Spezialnorm zu der Generalklausel des § 242 BGB, die daneben aber weiterhin anwendbar bleibt (OLG Dresden, JAmt 2004, 337, 339). Vor einer Prüfung des Einwands aus § 1611 BGB muss die Höhe des in Rede stehenden Unterhaltsanspruchs festgestellt werden (OLG Celle, FamRZ 2015, 71; OLG Hamm, NJW-RR 2002, 650). Es ist bei der Prüfung einer Verwirkung daher i.d.R. wie folgt vorzugehen (vgl. auch – für § 1579 BGB – Brielmaier, FamRB 2006, 38): 1. Ermittlung der Höhe des Unterhaltsanspruchs, 2. Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Verwirkung, 3. umfassende Billigkeitsabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände. Rechtsfolge: 1. Herabsetzung bzw. Befristung oder 2. Ausschluss. § 1611 BGB hat drei Tatbestände: 1. der Unterhaltsbedürftige hat sich durch sein sittliches Verschulden bedürftig gemacht; 2. der Unterhaltsbedürftige hat, als er selbst dem [...]
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