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Die Unterhaltspflicht kann auch bei Verletzung des dem § 1610 Abs. 2 BGB innewohnenden Gegenseitigkeitsverhältnisses entfallen (BGH, Urt. v. 04.03.1998 – XII ZR 173/96, FamRZ 1998, 671, Rdnr. 9). So kann auch das Verschweigen von Arbeitseinkünften dazu führen, dass der Unterhaltsberechtigte seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt verwirkt (siehe schon zuvor). Dies gilt auch dann, wenn das volljährige Kind keine Erwerbsobliegenheit trifft (OLG Koblenz, Urt. v. 02.02.1998 – 13 UF 931/97, FamRZ 1999, 402 für Studenten). In der Praxis taucht häufig die Frage der Verwirkung rückständiger Unterhaltsansprüche auf. Rückständiger Unterhalt unterliegt der Verwirkung, sofern sich seine Geltendmachung unter dem Gesichtspunkt illoyal verspäteter Rechtsausübung als unzulässig darstellt (§ 242 BGB). An das Zeitmoment sind keine großen Anforderungen zu stellen, gerade weil von dem volljährigen Kind, das lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, eher als von [...]
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