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Soweit Großeltern ausnahmsweise für ihre Enkel nach § 1607 Abs. 1 BGB haften (eingehend Ludyga, JAmt 2007, 235; siehe auch Teil 7/2.3.2.2.13.5), ist ihnen zumindest der höhere Selbstbehalt zuzubilligen (BGH, FamRZ 2007, 375; BGH, FamRZ 2006, 26). Offen ist allerdings, wie in diesem Fall der angemessene Selbstbehalt zu bemessen ist. Überwiegend wurde bislang ein Betrag entsprechend dem Selbstbehalt, den erwachsene Kinder gegenüber ihren unterhaltsbedürftigen Eltern verteidigen konnten, angenommen, somit ab dem 01.01.2011 mindestens 1.500 € zugrunde gelegt. Hinsichtlich der im Selbstbehalt enthaltenen Wohnkosten wurden vielfach für Unterkunft und Heizung (Warmmiete) 450 € zugebilligt. Ab dem 01.01.2015 wurden überwiegend 1.800 € angesetzt. In diesem Betrag war der Wohnkostenanteil überwiegend mit 480 € enthalten. Ab dem 01.01.2020 wurden überwiegend mindestens 2.000 € einschließlich eines Wohnkostenanteils i.H.v. 700 € angesetzt worden. Obwohl [...]
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