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Maßnahmen der Vermögensbildung durch den Elternteil braucht das volljährige Kind regelmäßig nicht hinzunehmen. Dies betrifft grundsätzlich auch die Zahlung von Lebensversicherungsprämien. Etwas anderes kann aus der zunehmenden Bedeutung der privaten Altersvorsorge folgen (siehe Teil 7/2.1.1.5.2.2.6 Randbemerkung „Aufwendungen für private Altersvorsorge“). Eine private Altersvorsorge ist jedoch nur dann berücksichtigungsfähig, wenn der Mindestbedarf eines minderjährigen Kindes gedeckt ist (vgl. BGH, FamRZ 2013, 616; OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 1921; OLG Brandenburg, FuR 2006, 523; OLG Brandenburg, FamRZ 2006, 1396, 1398; OLG Stuttgart, FamRZ 2006, 1850; Götsche, FamRB 2010, 16; Borth, FPR 2004, 549, 552). Dies dürfte auch auf die privilegiert Volljährigen übertragen werden können, soweit der Unterhalt der Altersstufe 4 nach der untersten Einkommensgruppe tangiert wird. Im Verhältnis zu den übrigen Volljährigen wird man beim Unterhaltspflichtigen dagegen eine [...]
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