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Auch Schulden können die Leistungsfähigkeit mindern. Entscheidend kommt es dabei stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Es sind nicht von vornherein sämtliche, vielmehr allein die unterhaltsrechtlich relevanten Schulden zu berücksichtigen, weshalb eine Abwägung der beiderseitigen Interessen zu erfolgen hat (BGH, FamRZ 2002, 815, 817; OLG Köln, FamRZ 2006, 1060 [LS] für minderjährige Kinder). Dabei werden die Interessen des (dem minderjährigen Kind gleichgestellten) privilegiert volljährigen Kindes in stärkerem Maß zu beachten sein als diejenigen der übrigen volljährigen Kinder (siehe im Einzelnen Teil 7/2.1.1.5.2.2.5). Im Interesse des Ausbildungsunterhaltsanspruchs des volljährigen studierenden Kindes ist es den Eltern abzuverlangen, keine Verbindlichkeiten einzugehen, die ihre Leistungsfähigkeit einschränken oder gar erschöpfen (BGH, FamRZ 1982, 157; OLG Hamburg, FamRZ 1989, 95, 96). Muss andererseits ein Unterhaltspflichtiger nicht mehr mit einer [...]
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