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Zur Ermittlung des darzulegenden Einkommens der Eltern steht dem volljährigen Kind der Auskunftsanspruch aus § 1605 BGB gegen jeden der Elternteile zu, um so seiner Darlegungslast genügen zu können (zum Auskunftsanspruch siehe auch Teil 7/2.1.3). Der Auskunftsanspruch ist primär auf Offenbarung der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Auskunftspflichtigen gerichtet. Des Weiteren ist er auf eine umfassende Auskunftserteilung gerichtet, die alle Positionen erfasst, die für die Beurteilung der Bedarfsbestimmung des Volljährigen bzw. der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen von Bedeutung sein können. Die Auskunftspflicht kann auch außerhalb der Prüfung eines Unterhaltsanspruchs bestehen; so haben die Eltern für die Einkommensanrechnung innerhalb der Prüfung eines BAföG-Anspruchs ordnungsgemäß Auskunft zu erteilen (AG Ludwigslust, FamRZ 2010, 2080). Da der Auskunftsanspruch Bestehen und Umfang der Unterhaltsverpflichtung klären soll, ist die Auskunftspflicht [...]
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