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Besonderheiten ergeben sich aus dem Umstand, dass für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs des volljährigen Kindes das Einkommen beider Elternteile benötigt wird. Zum Einkommen des in Anspruch genommenen Elternteils wird das Kind regelmäßig schon wegen dessen Leistungsfähigkeit Vortrag leisten müssen und wollen. Den anderen Elternteil wird das Kind aber vielfach aus persönlichen Gründen nicht in Anspruch nehmen wollen. Gleichwohl ist dessen Einkommen relevant für den Unterhaltsanspruch des Volljährigen. Die Notwendigkeit des Heranziehens beider Elterneinkünfte ergibt sich regelmäßig schon bei der Bemessung des Bedarfs des noch zu Hause wohnenden Volljährigen, weil beim sogenannten Hauskind der Bedarf überwiegend nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern unter Berücksichtigung der 4. Altersstufe der entsprechenden Tabellen zum Unterhalt berechnet wird (siehe näher Teil 7/2.3.2.2.9.2). Dass der Unterhalt nach der 1. Einkommensgruppe auch in der 4. [...]
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