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Unterhält das Kind einen eigenen Hausstand, so kann der Bedarf der Nr. 13.1 der Leitlinien zum Unterhalt des jeweiligen Oberlandesgerichts (bzw. Anm. A.7 Düsseldorfer Tabelle) entnommen werden. Für das auswärtig wohnende volljährige Kind legen alle Oberlandesgerichte unter Nr. 13.1 ihrer Leitlinien zum Unterhalt den Bedarf mit einem Regelsatz fest. Dieser betrug bis zum 31.12.2007 in den alten Bundesländern 640 €/in den neuen Bundesländern 590 €, bundeseinheitlich dann seit dem 01.01.2008 640 €, seit dem 01.01.2011 670 €, seit dem 01.01.2016 735 €, seit dem 01.01.2020 860 € und beträgt seit dem 01.01.2023 930 €. Der dem Volljährigen zustehende Festbetrag soll im Grundsatz seinen Elementarbedarf sichern, geht aber angesichts der Tatsache, dass das Kind eine eigene Wohnung hat und (so im Regelfall) an einer Ausbildung teilnimmt, z.T. darüber hinaus. Er enthält die grundlegenden Ausgabenpositionen zur Bestreitung des Lebensbedarfs unter [...]
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