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Die Erhöhung des festen Bedarfssatzes kommt in Betracht, soweit dem volljährigen Kind ein höherer Bedarf zuzubilligen ist, insbesondere wenn dem volljährigen Kind höhere anzuerkennende Kosten entstehen, als diese im Regelsatz enthalten sind. Eine Steigerung des Regelsatzes auswärtig wohnender Volljähriger ist möglich, wenn die Eltern in überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen leben. Dann hat auch das Kind Anteil an dem gehobenen Lebensstandard, nicht dagegen am Luxus (siehe bereits zuvor zur Sättigungsgrenze Teil 7/2.3.2.2.9.1 Randbemerkung „Bedarf bei hohen Elterneinkünften“; speziell für Volljährige mit eigenem Hausstand OLG Stuttgart, FamRZ 1988, 1086, 1087). Der erhöhte Bedarf ist dann konkret darzulegen (OLG Bamberg, FamRZ 2000, 312, 313; OLG Stuttgart, FamRZ 1988, 1086, 1087). Der Unterhalt eines Schülers kann auf das beschränkt werden, was in entsprechenden Verhältnissen einem Schüler üblicherweise zugebilligt wird, z.B. auf 20 % über dem [...]
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