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Für den ermittelten Bedarf des volljährigen Kindes haften beide Eltern gem. § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihrem jeweiligen Einkommen als Teilschuldner (BGH, FamRZ 1989, 499). Dabei ist auf den ungedeckten Bedarf des volljährigen Kindes abzustellen, also auf den Bedarf nach Abzug des vollen Kindergeldes (§ 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB) bzw. sonstiger bedarfsdeckender Einkünfte. Diesen Bedarf kann das Kind von jedem Elternteil nur in Höhe des Anteils, den der jeweilige Elternteil zu tragen hat, verlangen. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Eltern für den ungedeckten Bedarf des Volljährigen gem. § 421 BGB scheidet dagegen aus. In begrenztem Umfang davon gelten Ausnahmen, wenn ein Elternteil oder gar beide Elternteile allein fiktiv leistungsfähig sind (siehe Teil [...]
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