Sind mehrere unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden, so ergeben sich bei der Berechnung der Haftungsquote normalerweise keine Probleme. Bei mehreren gleichrangigen volljährigen Kindern ist für jedes Kind die Haftungsquote gemäß den vorstehenden Ausführungen zu errechnen. Treffen nicht privilegiert Volljährige mit vorrangigen Kindern (minderjährige oder privilegiert volljährige Kinder) zusammen, so muss beachtet werden, dass für die Bemessung des Bedarfs des volljährigen Kindes vorrangige Unterhaltslasten nicht vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils abgesetzt werden; dies geschieht erst bei der Ermittlung der Haftungsquoten (= Leistungsfähigkeit), die der Elternteil zu tragen hat. Einzelheiten siehe Teil 7/2.3.2.2.9.2 und Teil 7/2.3.2.2.13. Sehr problematisch ist die Berechnungsmethode beim Aufeinandertreffen von minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern im Mangelfall. Sind beide Elternteile gegenüber einem volljährigen privilegierten Kind [...]