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Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen Unterhalts (sog. Selbstbehalt) den Unterhalt zu gewähren. Im Verwandtenunterhalt kann mithin jeder seinen eigenen angemessenen Selbstbehalt, der derzeit von den Leitlinien der Oberlandesgerichte weitgehend mit 1.750 € (Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2024) bemessen wird, verteidigen. Dies gilt jedoch nicht gegenüber minderjährigen Kindern sowie ihnen gleichgestellte volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, solange diese im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (privilegierte volljährige Kinder). Hier trifft die Eltern gem. § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB eine verschärfte Haftung. Sie sind verpflichtet, „alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden“. Aber auch unter der [...]
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