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Die Höhe des notwendigen Selbstbehalts ist der Düsseldorfer Tabelle bzw. den Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte zu entnehmen (siehe Teil 3/2). Er beträgt laut Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2024) und einer ganz überwiegenden Zahl der Oberlandesgerichte 1.450 €. Die meisten Oberlandesgerichte gehen von einem reduzierten Selbstbehalt aus, wenn der Unterhaltspflichtige dauerhaft nicht erwerbstätig ist, wobei dieser weitgehend mit 1.200 € (Stand: 01.01.2024; entspricht auch der Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2024) bemessen wird. Eine derartige Reduzierung fordert der BGH grundsätzlich (BGH, FamRZ 2008, 594, 597), und sie wird auch schon während des Bezugs von Krankengeld befürwortet (OLG Köln v. 30.06.2022 – 10 UF 10/22, FamRZ 2023, 48). Wird einem Unterhaltspflichtigen, der eine Erwerbsminderungsrente bezieht, ein fiktives Einkommen zugerechnet, ist der für einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen geltende Selbstbehalt anteilig im [...]
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