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Ein Unterhaltspflichtiger, der den Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten nicht aus seinen Einkünften decken kann, muss grundsätzlich zur Sicherung des Unterhalts auf seinen Vermögensstamm zurückgreifen (vgl. KG, FamRZ 2004, 1745; OLG Hamburg, FamRZ 2000, 1431; OLG München, FamRZ 2000, 1117). Eine Billigkeitskontrolle, wie sie § 1581 BGB beim Ehegattenunterhalt vorsieht, erfolgt beim Verwandtenunterhalt grundsätzlich nicht (BGH, FamRZ 1986, 48). Für die Frage der Vermögensverwertungspflicht ist die Zweckbestimmung des Vermögens – ebenso wie die Zweckbestimmung von Einkünften (BGH, FamRZ 1981, 338; BGH, FamRZ 1981, 1165) – unerheblich. Deshalb kann auch Vermögen, das aus der Zahlung eines Schmerzensgeldes herrührt, zur Deckung des Unterhaltsbedarfs einzusetzen sein. Dabei ist jedoch der besonderen Ausgleichsfunktion, die dem Schmerzensgeld für den Empfänger zukommt, bei der Bestimmung der ihm zumutbaren unterhaltsrechtlichen Opfergrenze Rechnung zu tragen (BGH, [...]
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