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Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners beurteilt sich nicht nur nach dem Einkommen, das er tatsächlich erzielt, sondern auch nach dem Einkommen, das er bei gebotener Anstrengung erzielen könnte. Die Anrechnung fiktiver Einkünfte kommt z.B. in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige es in vorwerfbarer Weise unterlässt, ausreichende Erwerbseinkünfte zu erzielen, er also keine ausreichenden Erwerbsbemühungen tätigt. In solchen Fällen setzt die Zurechnung fiktiver Einkünfte voraus, dass positiv festgestellt werden kann, dass keine ausreichenden Erwerbsbemühungen vorgenommen wurden (OLG Celle, FamRZ 2005, 648; vgl. auch OLG Hamm, FamRZ 2005, 649). Dabei gelten gegenüber minderjährigen Kindern und gegenüber den privilegierten Volljährigen (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) verschärfte, auf § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB beruhende Grundsätze (allgemeine Meinung vgl. z.B. BGH, FamRZ 1994, 372; OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 765, 766 m. Anm. Luthin; OLG Zweibrücken, DAVorm 1998, [...]
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