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Das Kindergeld ist eine vorweggenommene Steuerentlastung. Der Anspruch auf Kindergeld ergibt sich aus §§ 62 ff. EStG und nur ausnahmsweise – z.B. für beschränkt Steuerpflichtige – aus den Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes. Nach §§ 62, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bzw. nach § 1 BKGG haben beide Eltern Anspruch auf Kindergeld. Besondere Anspruchsvoraussetzungen bestehen bei Ausländern, soweit sie nicht der Europäischen Union angehören, und bei Eltern, die nicht im Bundesgebiet ansässig sind, wobei im Einzelfall auch zwischenstaatliche Abkommen von Bedeutung sein können. Zur Verwaltungsvereinfachung wird das Kindergeld nicht an beide anspruchsberechtigte Eltern je zur Hälfte ausgezahlt, sondern in voller Höhe an einen von ihnen, und zwar i.d.R. an den Elternteil, in dessen Obhut das Kind lebt (§ 64 EStG bzw. § 3 BKGG). Weil das Kindergeld beiden Eltern zusteht, es aber nur einer bezieht, bedarf es eines internen Ausgleichs zwischen beiden Eltern. Weder im EStG [...]
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