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Nach dem Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.2009 (BGBl I, 416) wurden für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2009 mindestens für einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld bestand, für das Kalenderjahr 2009 ein Einmalbetrag i.H.v. 100 € gezahlt (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG. i.d.F. v. 02.03.2009). Nach dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.06.2020 (BGBl I, 1512) wurde für jedes Kind, für das für den Monat September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld bestand, für den Monat September 2020 ein Einmalbetrag von 200 € und für den Monat Oktober 2020 ein Einmalbetrag von 100 € gezahlt. Nach dem Dritten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 10.03.2021 (BGBl I, 330) wurde für jedes Kind, für das für den Monat Mai 2021 ein Anspruch auf [...]
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