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Zum Einkommen zählen alle Einkünfte, gleich welcher Art diese sind und aus welchem Anlass sie im Einzelnen gezahlt werden. Die Einnahmen müssen jedoch dem Empfänger dauerhaft zur freien Verfügung stehen, was bei Einnahmen aus strafbaren Handlungen nicht der Fall ist (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.01.2017 – L 23 SO 339/16 B ER, DRsp Nr. 2017/2136). Zu den unterhaltsrechtlich relevanten Einkünften gehören nicht nur das Arbeitseinkommen einschließlich vom Arbeitgeber gewährter geldwerter Vorteile des abhängig Tätigen bzw. die Entnahmen des selbständig Tätigen, sondern z.B. auch: Erträge aus Kapitalvermögen (siehe dazu z.B. BGH, FamRZ 1988, 1145 re.Sp.); soweit Kapitalerträge im Rahmen einer zusätzlichen Altersvorsorge thesauriert werden, stellen sie zumindest beim Elternunterhalt jedoch kein unterhaltsrelevantes Einkommen dar (BGH, Urt. v. 12.12.2012 – XII ZR 43/11, FamRZ 2013, 363, Rdnr. 39 m. Anm. Thormeyer; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.01.2009 – 8 UF [...]
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