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Beim abhängig Tätigen steht bei der Feststellung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens das Arbeitseinkommen im Vordergrund (siehe dazu Oelkers/Knoche, in: Oelkers, Aktuelles Unterhaltsrecht von A–Z, Stichwort „Einkommensermittlung bei abhängig Beschäftigten“). Dabei dürfen geldwerte Vorteile, wie sie durch einen Firmenwagen oder das mietfreie Wohnen bzw. das Wohnen in einem – weitgehend – lastenfreien Eigenheim entstehen, oder Steuererstattungen nicht außer Acht gelassen werden. Neben den zwölf Monatsgehältern sind weitere Gehälter sowie einmalige Zahlungen, wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, Tantiemen, Prämien, Zulagen, Trinkgelder, Überstundenvergütungen, Spesen, soweit sie die tatsächlichen Ausgaben übersteigen, vom Arbeitgeber gewährte geldwerte Vorteile für einen Firmenwagen, Werkswohnungen, Essensgeld- und Fahrtkostenzuschüsse u.Ä. zu berücksichtigen (siehe dazu auch die entsprechenden einzelnen Stichworte bei Oelkers, Aktuelles [...]
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