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Die Rangfolge zwischen mehreren Unterhaltspflichtigen ist in § 1606 BGB geregelt. Danach sind die Abkömmlinge vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig (§ 1606 Abs. 1 BGB) und unter den Abkömmlingen oder den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren (§ 1606 Abs. 2 BGB). Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB), wobei der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, seine Unterhaltspflicht gegenüber diesem Kind i.d.R. durch die Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Das Rangverhältnis zwischen mehreren Unterhaltsberechtigten ist in § 1609 BGB geregelt für den Fall, dass der Unterhaltspflichtige außerstande ist, allen Berechtigten Unterhalt zu gewähren. Danach sind minderjährige Kinder und volljährige unverheiratete Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sich in allgemeiner Schulausbildung [...]
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