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Der Unterhaltsbedarf bestimmt sich gem. § 1610 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen und umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Minderjährige und volljährige Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden, leiten ihre Lebensstellung i.d.R. jedoch von ihren Eltern ab. Für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs sind daher die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern maßgebend (BGH, Urt. v. 06.02.2002 – XII ZR 20/00, FamRZ 2002, 536, Rdnr. 17; BGH, Urt. v. 13.10.1999 – XII ZR 16/98, FamRZ 2000, 358, Rdnr. 20; BGH, Urt. v. 25.10.1995 – XII ZR 247/94, FamRZ 1996, 160, Rdnr. 17). Grundsätzlich bestimmt sich daher der Bedarf bei diesen Kindern nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile. Erfüllt ein Elternteil den Unterhalt durch Betreuung des minderjährigen Kindes, kann der Bedarf jedoch allein nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen – [...]
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